abgelegt im Archiv
Jugendliche
von K.Kokoska am 18.02.10

© Noize Photography
Wichtig ist es, ein gesundes Mittelmaß zu finden und sich an die Ausgehzeiten des Jugendschutzgesetz zu halten.
Hier die wichtigsten Vorschriften aus dem Jugendschutzgesetz
(Abschnitt 2, Jugendschutz in der Öffentlichkeit § 4 bis § 8)
• Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
kommentieren
(0)
(0)
bewerten
(10.0/10)
(10.0/10)
mailen
Bookmark
|
|
Mr Wong
|
|

Mr Wong























