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Ausgehzeiten für Jugendliche

abgelegt im Archiv Jugendliche am 18.02.10

Ausgehzeiten für Jugendliche
© Noize Photography
Die Teenagerzeit ist eine schwierige Zeit sowohl für die Jugendlichen als auch für die Eltern. Und seit Gedenken gibt es immer wieder Streit um die Ausgehzeiten für Jugendliche. Jedes Elternteil kennt die Proteste: "Aber meine Freundinnen dürfen auch bis um 24 Uhr ausgehen!" - "Ich bin doch kein kleines Kind mehr!" und "Was soll mir denn schon passieren!". Aber nachdem in den Medien so oft von vermissten Kindern, tot aufgefunden Jugendlichen und dem gefährlichen Alkohol- und Drogenmissbrauch junger Menschen berichtet wird, werden Eltern immer unsicherer.

Wichtig ist es, ein gesundes Mittelmaß zu finden und sich an die Ausgehzeiten des Jugendschutzgesetz zu halten.

Hier die wichtigsten Vorschriften aus dem Jugendschutzgesetz
(Abschnitt 2, Jugendschutz in der Öffentlichkeit § 4 bis § 8)


• Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

• Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

• Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

• Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

• Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.

Jugendliche sind in der Regel mit Ihren Ausgehzeiten nie wirklich zufrieden. Lassen Sie sich davon nicht beeinflussen, sondern finden Sie ein gutes Mittelmaß. Erlauben Sie den Kids ruhig mal auf eine Party zu gehen, erkundigen Sie sich aber, wo diese stattfindet und mit wem ihr Kind dort hingeht. Und holen Sie Ihren Sohn oder Ihre Tochter nachts ab. So können Sie beruhigt schlafen und sie lassen Ihrem Kind gleichzeitig die Freiheit, die es braucht, um genügend Erfahrungen zu sammeln, um Gefahren selbst einschätzen zu können und genügend Selbstständigkeit zu entwickeln.

Permalink: Ausgehzeiten für Jugendliche

Tags: Ausgehzeiten,  Jugendschutzgesetz,  Jugendliche 

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